Mietpreisbremse Berlin Rechner: So prüfst du deine Miete in 60 Sekunden (2026)
26. April 2026

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Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wende dich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
Berlin ist seit 2015 Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, und mit der Verlängerung Anfang 2025 bleibt die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 in Kraft. Wer eine Wohnung über dem zulässigen Höchstbetrag mietet, hat einen Rückzahlungsanspruch ab dem Moment der Rüge. Voraussetzung ist nur, dass man den zulässigen Betrag kennt, und genau das beantwortet der kostenlose Rechner auf miete.berlin in unter einer Minute.
Dieser Ratgeber erklärt, wie der Höchstwert berechnet wird, wann die Mietpreisbremse nicht greift, was sich für Mieter 2025 und 2026 geändert hat und wie du den Rechner liest, ohne dich im Gesetzestext zu verlieren.
Wie hoch ist die Mietpreisbremse in Berlin?
In einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 % betragen, festgehalten in §556d BGB. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist keine pauschale Zahl für ganz Berlin. Sie kommt aus dem Mietspiegelfeld, das zu deiner konkreten Wohnung passt: Lage, Größe, Baualtersklasse, Ausstattung. Für Berlin gilt aktuell der Berliner Mietspiegel 2025, voraussichtlich bis zur nächsten Aktualisierung im Jahr 2027.
Die Berechnung ist einfacher, als der juristische Wortlaut vermuten lässt. Du suchst das passende Feld im Mietspiegel, nimmst den Mittelwert (nicht die Obergrenze, die der Vermieter ohne Begründung nicht ausschöpfen darf) und multiplizierst mit 1,10. Das Ergebnis ist die zulässige Kaltmiete. Alles darüber ist überhöht und kann nach einer Rüge zurückgefordert werden.
Wer die manuelle Suche überspringen möchte, kann den Rechner auf miete.berlin nutzen. Er ordnet das passende Mietspiegelfeld automatisch zu und führt in vier kurzen Schritten durch Adresse, Größe, Baualtersklasse und Ausstattung.
Wann greift die Mietpreisbremse nicht?
Es gibt vier eng definierte Ausnahmen nach §556e und §556f BGB. Die erste ist der Neubau: Bei der Erstvermietung einer Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals bezogen wurde, gilt die Mietpreisbremse nicht, unabhängig davon, wie stark die Mieten seitdem gestiegen sind. Die zweite ist die umfassende Modernisierung, also eine Sanierung mit Kosten in der Größenordnung von einem Drittel der Neubaukosten desselben Objekts. Kosmetische Renovierungen reichen nicht, egal wie neu die Küche aussieht. Die dritte ist die höhere Vormiete (Bestandsmiete): Hat der Vormieter bereits mehr als Vergleichsmiete plus 10 % gezahlt, darf der Vermieter diesen Betrag fortführen. Die vierte ist die möblierte Kurzzeitvermietung, die einen separat ausgewiesenen Möblierungszuschlag erlaubt, solange die Kaltmiete selbst innerhalb der Mietpreisbremse bleibt.
Alles, was nicht in dieser Liste steht, ist keine Ausnahme. Eine Eckwohnung, ein renoviertes Bad, ein Balkon oder ein funktionierender Aufzug können dich in ein etwas höheres Mietspiegelfeld verschieben, sie schalten die Bremse aber nicht aus. Die Felderlogik des Mietspiegels berücksichtigt diese Merkmale bereits.
Was ändert sich ab Januar 2026 für Mieter?
Zwei Punkte sind hier relevant, einer zur Bremse selbst und einer zur Durchsetzung. Erstens bleibt die Mietpreisbremse in Berlin durch die Verlängerung Anfang 2025 unverändert bis zum 31. Dezember 2029 in Kraft, ohne Übergangsfrist. Wer heute in Berlin einen Mietvertrag unterschreibt, mietet unter genau dem Regime, das auch nächstes und übernächstes Jahr noch gilt.
Zweitens hat sich die Auskunftspflicht der Vermieter spürbar verschärft. Der reformierte §556g Abs. 1a BGB ist seit 1. April 2025 in Kraft und verschiebt einen Teil der Beweislast auf den Vermieter. Bereits vor Vertragsabschluss muss der Vermieter schriftlich offenlegen, auf welche Ausnahme er sich beruft, wie hoch die Vormiete war und wie sich die geforderte Miete zur Vergleichsmiete verhält. Fehlt diese Auskunft, ist sie schwammig oder kommt sie erst nach der Unterschrift, kann sich der Vermieter später nicht mehr auf die Ausnahme berufen. Die Standardgrenze gilt dann rückwirkend ab Mietbeginn. Praktisch bedeutet das: Die schriftliche Auskunft einzufordern ist nicht mehr optional, und eine ausweichende Antwort ist für sich genommen schon ein Ansatzpunkt.
Kann die Miete auf einmal um 20 % erhöht werden?
Im laufenden Berliner Mietverhältnis nicht. Zwei Begrenzungen greifen gleichzeitig, und eine einmalige Erhöhung um 20 Prozent verletzt beide. Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen auf 15 Prozent in drei Jahren. Bundesweit gelten 20 Prozent, Berlin hat sich für die strengere 15-Prozent-Schwelle entschieden. Auch unter dieser Schwelle darf die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten.
Wer eine Erhöhung um 20 Prozent auf einen Schlag verlangt, handelt rechtswidrig. Du kannst widersprechen, eine schriftliche rechtliche Berechnung verlangen und dich, falls der Vermieter beharrt, an einen Mieterverein wenden. Für Modernisierungsmieterhöhungen sowie Index- und Staffelmietverträge gelten eigene Regeln. Die 15-Prozent-Schranke ist kein Schlupfloch um sie herum, und sie sind keines um die 15-Prozent-Schranke.
So nutzt du den miete.berlin Rechner in 60 Sekunden
Der Ablauf hat drei Schritte und keine Anmeldung. Du gibst die Adresse ein, wobei Straße und Hausnummer reichen, damit der Rechner dich dem richtigen Mietspiegelbezirk zuordnet. Du ergänzt die Wohnfläche in Quadratmetern, deine aktuelle Kaltmiete und die Bauperiode des Hauses, die der Mietspiegel als Baualtersklasse gruppiert. Anschließend wählst du die Ausstattungsmerkmale aus, die zutreffen: Fußbodenheizung, Aufzug, Balkon, modernes Bad, Einbauküche. Jedes Merkmal verschiebt dich im Feld und passt den Höchstwert entsprechend an.
Das Ergebnis ist dein zulässiger Kaltmiete-Höchstwert und die Differenz, falls vorhanden, zur tatsächlich gezahlten Miete. Sinnvoll vor jeder Vertragsunterzeichnung, vor der Reaktion auf einen Angebotspreis oder bevor du eine formelle Rüge an deinen Vermieter schickst. miete.berlin Rechner öffnen.
FAQ
Wie hoch ist die Mietpreisbremse in Berlin? Ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel-Mittelwert) plus 10 %, gemäß §556d BGB. In Berlin bis 31. Dezember 2029 in Kraft.
Wann greift die Mietpreisbremse nicht? Vier Ausnahmen: Neubau-Erstvermietung nach dem 1. Oktober 2014, Erstvermietung nach umfassender Modernisierung (rund ein Drittel der Neubaukosten), höhere Vormiete und möblierte Kurzzeitvermietung mit separat ausgewiesenem Möblierungszuschlag.
Was ändert sich ab Januar 2026 für Mieter? Die Mietpreisbremse selbst bleibt unverändert bis Ende 2029. Die wichtigere praktische Neuerung war der 1. April 2025: §556g Abs. 1a BGB verpflichtet Vermieter, jede Ausnahme vor Vertragsabschluss schriftlich offenzulegen.
Kann die Miete auf einmal um 20 % erhöht werden? Nein. Die Berliner Kappungsgrenze begrenzt Erhöhungen auf 15 % in drei Jahren, nie über die Vergleichsmiete hinaus. Index- und Modernisierungserhöhungen folgen eigenen Regeln.
Bereit zum Prüfen? Über miete.berlin starten.
Frequently Asked Questions
Wie hoch ist die Mietpreisbremse in Berlin?▾
Die zulässige Höchstmiete bei Neuvermietung ist die ortsübliche Vergleichsmiete (Mittelwert des passenden Mietspiegelfelds) plus 10 Prozent, festgelegt in §556d BGB. Berlin ist Gebiet mit Mietpreisbremse bis 31. Dezember 2029.
Wann greift die Mietpreisbremse nicht?▾
Es gibt vier eng definierte Ausnahmen: Erstvermietung von Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals bezogen wurden, Erstvermietung nach umfassender Modernisierung mit Kosten von rund einem Drittel der Neubaukosten, höhere Vormiete (Bestandsmiete) sofern der Vormieter bereits über Vergleichsmiete plus 10 Prozent gezahlt hat, und möblierte Kurzzeitvermietung mit separat ausgewiesenem Möblierungszuschlag auf eine konforme Kaltmiete.
Was ändert sich ab Januar 2026 für Mieter?▾
Die Mietpreisbremse selbst bleibt unverändert bis Ende 2029 in Kraft. Die wichtigere praktische Neuerung kam am 1. April 2025 mit §556g Abs. 1a BGB. Vermieter müssen seitdem jede Ausnahme und die Vormiete vor Vertragsunterzeichnung schriftlich offenlegen. Fehlt diese Auskunft oder bleibt sie schwammig, kann sich der Vermieter später nicht mehr auf die Ausnahme berufen, und die Standardgrenze gilt rückwirkend ab Mietbeginn.
Kann die Miete auf einmal um 20 % erhöht werden?▾
Im laufenden Berliner Mietverhältnis nicht. Die Kappungsgrenze begrenzt Erhöhungen auf 15 Prozent in drei Jahren, und die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Eine einmalige Erhöhung um 20 Prozent verletzt beide Schranken und ist rechtswidrig. Modernisierungsmieterhöhungen und Index- oder Staffelmietverträge folgen eigenen Regeln.
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