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Mietkaution in Deutschland: Höhe, Ratenzahlung und Rückzahlung nach §551 BGB

22. März 2026· Updated March 22, 2026

Mietkaution in Deutschland: Höhe, Ratenzahlung und Rückzahlung nach §551 BGB

Photo by Towfiqu barbhuiya on Unsplash

Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wende dich bitte an einen Fachanwalt für Mietrecht.

Die Mietkaution ist eines der Themen, über die Mieter und Vermieter am häufigsten streiten. Wie hoch darf sie sein? Muss ich sie auf einmal zahlen? Was passiert mit den Zinsen? Und vor allem: Wann bekomme ich mein Geld zurück? In diesem Ratgeber klären wir alle Fragen rund um die Mietkaution in Deutschland, mit konkreten Paragraphen, Zahlen und Beispielen.

Was ist die Mietkaution?

Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Mieter dem Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses zahlt. Sie dient dem Vermieter als Absicherung für den Fall, dass der Mieter nach Auszug Schäden hinterlässt, Nebenkosten nicht gezahlt hat oder Mietrückstände bestehen.

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, eine Kaution zu zahlen. Die Kaution ist nur dann geschuldet, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Steht im Vertrag nichts über eine Kaution, musst du auch keine zahlen. In der Praxis verlangen allerdings fast alle Vermieter eine Kaution, und es wäre ungewöhnlich, einen Mietvertrag ohne Kautionsvereinbarung zu finden.

Die Kaution ist kein Geschenk an den Vermieter. Sie bleibt dein Eigentum und wird dir nach Ende des Mietverhältnisses zurückgezahlt, abzüglich berechtigter Forderungen des Vermieters. Das Geld liegt also nur vorübergehend beim Vermieter. Dieses Prinzip zieht sich durch die gesamte gesetzliche Regelung.

Maximale Höhe: Drei Nettokaltmieten

Die Obergrenze regelt § 551 Abs. 1 BGB klar und eindeutig: Die Kaution darf höchstens das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete betragen. Die Nettokaltmiete ist die Grundmiete ohne Nebenkosten und ohne Heizkosten.

Ein Beispiel: Deine Kaltmiete beträgt 800 Euro pro Monat. Die maximale Kaution liegt dann bei 2.400 Euro. Ob deine Warmmiete 950 Euro oder 1.100 Euro beträgt, spielt für die Berechnung keine Rolle. Nur die Kaltmiete zählt.

Ein weiteres Beispiel: Bei einer Kaltmiete von 550 Euro liegt die Höchstgrenze bei 1.650 Euro. Bei 1.200 Euro Kaltmiete sind es 3.600 Euro. Die Rechnung ist immer gleich: Kaltmiete mal drei.

Sonderfall Pauschalmiete: Wenn im Mietvertrag eine Pauschalmiete vereinbart ist (Kaltmiete und Nebenkosten in einem Betrag ohne Aufschlüsselung), muss der Nebenkostenanteil herausgerechnet werden. Die Kaution bemisst sich auch hier nur nach dem Kaltmietenanteil. Im Streitfall kann die öffentliche Nebenkostenstatistik (Mieterbund-Durchschnitt von 2,67 Euro/m²) als Anhaltspunkt dienen.

Vereinbart der Vermieter eine Kaution, die über drei Kaltmieten liegt, ist die Vereinbarung nicht insgesamt unwirksam. Sie wird auf die zulässige Höhe von drei Kaltmieten reduziert (§ 551 Abs. 4 BGB). Du musst also nur den gesetzlich erlaubten Betrag zahlen. Wenn der Vermieter 4.000 Euro verlangt, die Grenze aber bei 2.400 Euro liegt, zahlst du 2.400 Euro. Den Rest kann er nicht einfordern.

Ratenzahlung: Dein gesetzliches Recht

Nach § 551 Abs. 2 BGB hat jeder Mieter das Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Die erste Rate wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die zweite und dritte Rate jeweils mit den folgenden beiden Mietzahlungen.

Bei einer Kaution von 2.400 Euro zahlst du also:

  • Erste Rate bei Mietbeginn: 800 Euro
  • Zweite Rate mit der zweiten Miete: 800 Euro
  • Dritte Rate mit der dritten Miete: 800 Euro

Dieses Recht ist zwingend. Das bedeutet: Auch wenn im Mietvertrag steht, dass die gesamte Kaution vor Einzug zu zahlen ist, kannst du dich auf die Ratenzahlung berufen. Eine Klausel, die die Ratenzahlung ausschließt, ist unwirksam. Das gilt auch für Formulierungen wie "Die Kaution ist in einer Summe bei Vertragsunterzeichnung fällig" oder "Die Schlüsselübergabe erfolgt nach vollständiger Kautionszahlung".

Der Vermieter darf dir den Einzug nicht verweigern, weil du nur die erste Rate zahlst. Er kann auch nicht die Schlüsselübergabe davon abhängig machen, dass die gesamte Kaution auf dem Tisch liegt. Das wäre rechtswidrig.

Allerdings: Wenn du mit der Kautionszahlung in Höhe von zwei Monatsraten in Verzug gerätst, hat der Vermieter nach § 569 Abs. 2a BGB das Recht zur fristlosen Kündigung. Zahle die Raten also pünktlich. Im Ernstfall kann der Vermieter das Mietverhältnis beenden, wenn du zwei Raten im Rückstand bist, auch wenn du die Miete selbst regelmäßig zahlst.

Anlage und Verzinsung

§ 551 Abs. 3 BGB schreibt vor, dass der Vermieter die Kaution getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen muss, und zwar bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz. In der Praxis bedeutet das: ein Mietkautionskonto bei einer Bank oder Sparkasse.

Die Trennung vom Privatvermögen hat einen wichtigen Grund: Im Fall einer Insolvenz des Vermieters ist die separat angelegte Kaution vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Liegt das Geld auf dem Privatkonto des Vermieters, fällt es in die Insolvenzmasse, und du verlierst möglicherweise deine Kaution.

Die Zinsen, die das Kautionskonto erwirtschaftet, gehören dem Mieter. Sie werden der Kaution zugeschlagen und bei Rückzahlung mit ausgezahlt. Die Zinssätze für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist variieren je nach Bank stark: Viele Institute zahlen nur 0,01 bis 0,25 Prozent, einzelne Banken bieten bis zu 1 Prozent. Bei einer Kaution von 2.400 Euro und einem typischen Zinssatz von 0,25 Prozent sind das rund 6 Euro pro Jahr. Nicht viel, aber das Prinzip zählt: Es ist dein Geld, und die Erträge stehen dir zu.

Der Vermieter muss dir auf Verlangen nachweisen, wo die Kaution angelegt ist. Wenn er die Kaution nicht getrennt anlegt, sondern auf seinem Privatkonto belässt, verstößt er gegen § 551 Abs. 3 BGB. In einem solchen Fall steht dir die Kaution bei Rückzahlung trotzdem mit einer angemessenen Verzinsung zu. Du kannst den Vermieter jederzeit auffordern, dir den Nachweis der separaten Anlage zu zeigen.

Neben dem klassischen Sparbuch gibt es auch die Möglichkeit, die Kaution als Barkaution zu übergeben (was in der Praxis am häufigsten vorkommt), per Überweisung auf das Kautionskonto zu zahlen oder ein gemeinsames Kautionskonto einzurichten, auf das nur mit Zustimmung beider Parteien zugegriffen werden kann. Die letzte Variante bietet den besten Schutz für beide Seiten, ist aber in der Praxis selten.

Kautionsbürgschaft als Alternative

Nicht jeder hat beim Einzug mehrere tausend Euro auf dem Konto. Eine Alternative zur Barkaution ist die Kautionsbürgschaft (auch Mietkautionsversicherung genannt). Dabei übernimmt ein Anbieter die Bürgschaft gegenüber dem Vermieter. Du zahlst statt der Kaution eine jährliche Prämie.

Die Kosten liegen in der Regel bei 15 bis 25 Euro pro Jahr je 1.000 Euro Kautionssumme. Bei einer Kaution von 2.400 Euro zahlst du also etwa 36 bis 60 Euro pro Jahr. Anbieter wie R+V, Eurokaution oder kautionsfrei.de bieten solche Produkte an. Manche Direktbanken bieten ebenfalls Kautionsbürgschaften an, teilweise zu günstigeren Konditionen.

Der Vermieter muss einer Kautionsbürgschaft zustimmen. Er ist nicht verpflichtet, sie zu akzeptieren. In der Praxis lehnen manche Vermieter Bürgschaften ab, weil sie im Schadensfall den Aufwand scheuen, die Bürgschaft geltend zu machen. Kläre das vor Vertragsabschluss. Wenn der Vermieter im Mietvertrag eine Barkaution fordert, hast du keinen Rechtsanspruch auf eine Kautionsbürgschaft als Ersatz.

Bedenke auch: Die jährliche Prämie ist keine Sparleistung. Anders als bei einer Barkaution bekommst du am Ende des Mietverhältnisses kein Geld zurück. Die Prämien sind verloren. Bei einem Mietverhältnis, das zehn Jahre oder länger dauert, kann die Barkaution langfristig günstiger sein. Rechne es durch: Bei einer Kaution von 2.400 Euro und einer jährlichen Prämie von 50 Euro hast du nach zehn Jahren 500 Euro gezahlt, ohne etwas zurückzubekommen. Die Barkaution hättest du nach zehn Jahren inklusive Zinsen zurückerhalten.

Die Kautionsbürgschaft lohnt sich vor allem in zwei Situationen: wenn du das Geld für die Kaution nicht flüssig hast, oder wenn du in kurzer Zeit umziehst und das Geld aus der alten Kaution noch nicht zurückbekommen hast.

Rückzahlung nach Auszug

Wenn du ausziehst und die Wohnung ordnungsgemäß übergibst, hast du Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Die Frage ist nur: wann?

Das Gesetz nennt keine exakte Frist für die Rückzahlung. Die Rechtsprechung hat jedoch einen Rahmen etabliert: Der Vermieter hat eine angemessene Prüfungsfrist, um festzustellen, ob er Ansprüche gegen dich geltend machen will. Diese Frist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate. In Einzelfällen, etwa wenn die Nebenkostenabrechnung noch aussteht, kann der Vermieter einen angemessenen Teilbetrag bis zu zwölf Monate einbehalten.

Der BGH hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass eine Prüfungsfrist von sechs Monaten in den meisten Fällen angemessen ist (BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05). Nach Ablauf dieser Frist ohne konkreten Einbehaltungsgrund musst du nicht mehr warten.

Was darf der Vermieter von der Kaution abziehen?

  • Mietrückstände
  • Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung
  • Schadensersatz für vom Mieter verursachte Schäden (über die normale Abnutzung hinaus)
  • Kosten für nicht durchgeführte, aber wirksam vereinbarte Schönheitsreparaturen

Was darf nicht abgezogen werden?

  • Normale Abnutzung (abgelaufener Teppich, vergilbte Wände nach langjährigem Wohnen)
  • Kosten für Schäden, die schon vor dem Einzug bestanden (deshalb ist das Übergabeprotokoll so wichtig)
  • Schönheitsreparaturen, wenn die Klausel im Mietvertrag unwirksam ist (BGH VIII ZR 185/14)
  • Pauschalbeträge für "Reinigung" ohne konkreten Nachweis

Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz beträgt sechs Monate ab Rückgabe der Wohnung (§ 548 BGB). Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter keine neuen Forderungen mehr gegen die Kaution geltend machen. Diese Frist ist kurz und schützt den Mieter: Der Vermieter kann nicht erst nach Jahren mit Forderungen kommen.

Häufige Vermieterfehler bei der Kaution

Nicht wenige Vermieter gehen mit der Kaution nicht korrekt um. Die häufigsten Fehler:

Die Kaution wird nicht auf einem separaten Konto angelegt, sondern verbleibt auf dem Privatkonto des Vermieters. Das verstößt gegen § 551 Abs. 3 BGB. Im Insolvenzfall des Vermieters ist die Kaution dann nicht vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Frag deinen Vermieter nach Einzug schriftlich nach dem Nachweis der separaten Anlage.

Die geforderte Kaution übersteigt drei Kaltmieten. Das kommt vor allem bei Staffelmietverträgen vor, wo manche Vermieter die Kaution auf Basis der zukünftigen höheren Miete berechnen. Maßgeblich ist aber die Miete bei Vertragsabschluss, nicht die spätere Staffelmiete.

Die Rückzahlung verzögert sich unangemessen. Wenn nach sechs Monaten weder eine Abrechnung noch eine Rückzahlung vorliegt und keine Nebenkostenabrechnung aussteht, solltest du den Vermieter schriftlich unter Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern. Setze eine Frist von 14 Tagen und verschicke das Schreiben per Einschreiben. Wenn der Vermieter dann immer noch nicht zahlt, kannst du einen Mahnbescheid beantragen oder direkt Klage beim Amtsgericht einreichen.

Unbegründete Abzüge werden vorgenommen. Manche Vermieter ziehen pauschal Beträge für "Reinigung" oder "normale Abnutzung" ab. Dagegen kannst du Widerspruch einlegen. Normale Abnutzung ist vom Vermieter zu tragen. Wenn der Vermieter 300 Euro für eine professionelle Reinigung abzieht, du die Wohnung aber besenrein übergeben hast, ist der Abzug unberechtigt.

Das Übergabeprotokoll

Sowohl beim Einzug als auch beim Auszug solltest du ein Übergabeprotokoll erstellen. Darin werden der Zustand der Wohnung, vorhandene Mängel, Zählerstände (Strom, Gas, Wasser) und die Anzahl der übergebenen Schlüssel dokumentiert. Beide Seiten unterschreiben.

Das Einzugsprotokoll schützt dich davor, dass dir bei Auszug Schäden angelastet werden, die schon vorher da waren. Das Auszugsprotokoll dokumentiert den Zustand bei Rückgabe. Wenn der Vermieter im Auszugsprotokoll keine Mängel vermerkt und dennoch später Abzüge von der Kaution vornimmt, hast du ein starkes Argument dagegen.

Fotografiere zusätzlich alle Räume bei Ein- und Auszug. Die Fotos mit Zeitstempel sind im Streitfall ein wertvolles Beweismittel. Achte darauf, dass die Fotos den gesamten Raum zeigen und Details wie Bodenbeläge, Wandzustand, Fenster und Sanitäranlagen erkennbar sind.

Wenn der Vermieter kein Übergabeprotokoll anbietet, erstelle selbst eines und bitte ihn um Unterschrift. Vorlagen findest du beim Mieterbund oder online. Ein Übergabeprotokoll ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber ohne eines hast du im Streitfall kaum Möglichkeiten, vorbestehende Mängel zu beweisen.

Mehr zum Thema Mietvertrag und welche Klauseln wirksam sind, findest du in unserem Ratgeber zum Mietvertrag. Die Unterlagen für die Wohnungsbewerbung haben wir in einer separaten Checkliste zusammengestellt. Und wie du deine Nebenkostenabrechnung prüfst, erklären wir ebenfalls ausführlich.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Kaution Pflicht?

Nein. Die Kaution ist nur geschuldet, wenn sie im Mietvertrag vereinbart wurde. Ohne vertragliche Vereinbarung besteht keine Zahlungspflicht. In der Praxis verlangen aber nahezu alle Vermieter eine Kaution. Einen Mietvertrag ohne Kautionsklausel wirst du selten finden.

Was passiert, wenn der Vermieter mehr als drei Kaltmieten verlangt?

Die Vereinbarung wird auf die zulässige Höhe von drei Kaltmieten reduziert (§ 551 Abs. 1 BGB). Du zahlst maximal das Dreifache der Nettokaltmiete und behältst den Rest. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter versehentlich zu viel berechnet hat.

Was passiert bei einem Eigentümerwechsel?

Nach § 566 BGB tritt der neue Eigentümer in alle Rechte und Pflichten des alten Vermieters ein. Das gilt auch für die Kaution. Der neue Vermieter muss dir die Kaution am Ende des Mietverhältnisses zurückzahlen, unabhängig davon, ob er sie vom alten Eigentümer erhalten hat. Falls der neue Eigentümer die Kaution nicht zurückzahlen kann, haftet der alte Vermieter subsidiär. Das heißt: Du hast immer jemanden, an den du dich wenden kannst.

Darf ich die Kaution mit der letzten Miete verrechnen?

Nein. Du darfst die letzten Monatsmieten nicht einfach nicht zahlen und auf die Kaution verweisen. Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit und steht ihm bis zum Ende der Prüfungsfrist zu. Wenn du die Miete nicht zahlst, riskierst du eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung. Auch wenn es verlockend erscheint, die letzten zwei oder drei Monatsmieten "einzusparen" und gegen die Kaution aufzurechnen: Lass es. Es ist rechtlich nicht zulässig und kann dir ernsthaften Ärger bereiten.

Wie fordere ich die Kaution zurück, wenn der Vermieter nicht zahlt?

Fordere den Vermieter schriftlich (per Einschreiben) unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Rückzahlung auf. Wenn er nicht reagiert, kannst du einen Mahnbescheid beantragen oder Klage beim Amtsgericht einreichen. Der Streitwert ist die Kautionshöhe. Bei einer Kaution von 2.400 Euro liegen die Gerichtskosten bei etwa 159 Euro (Stand 2026). Die Rechtsschutzversicherung übernimmt diese Kosten, wenn sie Mietrechtsschutz einschließt. Viele Mietervereine bieten ihren Mitgliedern ebenfalls Rechtsberatung und Unterstützung bei der Kautionsrückforderung an.

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